Corona Stand 16.4.2020 Bereich Schule
Ostern
Ich wünsche Ihnen frohe und gesegnete Ostern.
Auch, wenn wir heuer Ostern anders begehen müssen als in den letzten Jahren, so hat man vielleicht mehr Zeit um an andere zu denken.
Telefonieren Sie mit alten Freunden, Verwandten und und …. . Jede/Jeder wird sich über etwas Abwechslung freuen.
Bleiben Sie gesund!
Fragen und Antworten zur Ausgangsbeschränkung
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
es gibt derzeit viele Fragen im Zusammenhang der Ausgangsbeschränkung. Was darf man, was darf man nicht. Eine kleine Hilfestellung könnte der folgende Text sein.
Fragen-Antworten_zur_Ausgangsbeschränkung_Stand_20-03-2020
Bitte folgen Sie den Anweisungen und vermeiden Sie den Kontakt zu Anderen, soweit wie es möglich ist. Denken Sie an die eigene Gesundheit und die Ihrer Mitmenschen.
Vorläufige Ausgangsbeschränkung ab 21.03.2020 0:00 Uhr bis 03.04.2020 24:00 Uhr
Vorläufige Ausgangsbeschränkung
ab 21.03.2020 0:00 Uhr bis 03.04.2020 24:00 Uhr
Liebe Bürgerinnen und Bürger beachten Sie bitte folgende Allgemeinverfügung (siehe PDF-Datei):
2020-03-20_Vorläufige_Ausgangsbeschränkung
Auszug der Meldung:
Bayern hat in der Coronakrise als erstes Bundesland eine Ausgangssperre verhängt. Ministerpräsident Markus Söder (CSU) verkündete die Maßnahme am Freitagmittag und sprach von einer „Ausgangsbeschränkung“. Hier der vollständige Text der Allgemeinverfügung im Wortlaut:
- Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
- Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.
- Untersagt wird der Besuch von
a) Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize,
b) vollstationären Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),
c) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
d) ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und
e) Altenheimen und Seniorenresidenzen. - Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
- Triftige Gründe sind insbesondere:
a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben,
d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und
h) Handlungen zur Versorgung von Tieren. - Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.
- Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
- Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.
- Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes sofort vollziehbar.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen enden damit am 03.04.2020, 24:00 Uhr.
Danke
Ich bedanke mich recht herzlich bei all denen, die mir ihre Stimme für das Bürgermeisteramt, für den Gemeinderat und für den Dachauer Kreistag gegeben haben. Dieser große Vertrauensbeweis ist Ansporn für mich, mit voller Kraft weiterhin für unsere Bürgerinnen und Bürger einzusetzen.
Außerdem bedanke ich mich recht herzlich für die unzähligen Glückwünsche, Gratulationen, die ich auf den verschiedensten Wegen erhalten habe. Dieser Zuspruch hat mich sehr gefreut.
Vorläufiges Ergebnis
Hier die Ergebnisse für den Gemeinderat der Gemeinde Röhrmoos
KW2020-Ergebnisse_GR-Roehrmoos
Vorläufiges Ergebnis der Bürgermeisterwahl.
Ich habe 60,1 % der Wählerstimmen erhalten.
Ich freue mich sehr über dieses Ergebnis und das Vertrauen, dass damit mir ausgesprochen wurde.
Ich bedanke mich auch bei meinen Mitbewerbern für den fairen Umgang.
Ergebnisse der Kommunalwahl finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Röhrmoos www.roehrmoos.de
Link zum Wahlergebnis
Info: Corona und Kommunalwahl
Wichtige Info: Corona und Wahl
Corona: Gesundheit hat Vorrang – bitte achten Sie jetzt verstärkt auf Ihre Gesundheit und die Ihrer Familienmitglieder, bewahren Sie Ruhe und gehen Sie vernünftig und überlegt mit der Situation um. Helfen Sie in der Nachbarschaft, wenn jemand Hilfe braucht. Einfach menschlich sein!
Zur Kommunalwahl: Bitte nehmen Sie an der Wahl teil:
Briefwahl ist bei Erkrankung/Notfällen noch möglich. Dann kann am Wahltag im Rathaus noch bis 15:00 Uhr Briefwahl beantragt werden.
Der Wahlbrief mit den Stimmzetteln muss am 15.03.2020 (Sonntag) bis spätestens 18 Uhr bei der Gemeinde vorliegen (Briefkasten direkt vor der Rathaustür).
Für alle, die persönlich zur Wahl gehen: Nehmen Sie einen eigenen Stift (nicht Bleistift) mit.
Nur wer zur Wahl geht, wählt nicht jemanden, den man nicht will. Also wählen gehen, nur das ist gelebte Demokratie.
Seltsames Demokratieverständnis
Und wieder wurden unsere Plakate zerstört.
Da hat aber ein (oder mehrere) Anhänger der Mitbewerber ein äußerst seltsames Demokratieverständnis. Erneut wurden unsere Plakate an der Schönbrunner Straße und bei der Grundschule zerstört. Und nur zur Info, das direkt danebenstehende Plakat der Grünen bei der Schule ist unbeschädigt.
Noch etwas, ich habe die zerstörten Plakate eingesammelt, denn ich denke auch an die Umwelt!